Geld und sonstige Wertgegenstände können bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt werden. Eine örtliche Zuständigkeit ist nicht vorgeschrieben. Es ist sinnvoll, sich an das Amtsgericht zu wenden, bei dem eine Zuständigkeit in anderem Zusammenhang besteht, z. B. bei Hinterlegung für die unbekannten Erben an das Amtsgericht, das als Nachlassgericht zuständig ist. Voraussetzung für eine Hinterlegung ist immer ein Hinterlegungsgrund.

Ein Hinterlegungsgrund kann sich zum Beispiel in folgenden gerichtlichen Verfahren ergeben:

  • ein Haftbefehl im Strafverfahren kann durch Zahlung einer Kaution außer Vollzug gesetzt werden,
  • zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist eine Sicherheitsleistung erforderlich sowie
  • in Zwangsversteigerungsverfahren.

Außerdem kann ein Hinterlegungsgrund bei Rechtsunsicherheit vorliegen, zum Beispiel

  • wenn Gläubiger die geschuldete und angebotene Leistung nicht rechtzeitig annehmen (Annahmeverzug),
  • wenn mehrere Gläubiger Anspruch auf dieselbe Forderung erheben (Gläubigerunsicherheit) und
  • bei der Hinterlegung zugunsten von unbekannten Erben.

Benötigte Vordrucke stehen nachfolgend zum Herunterladen bereit.

Wenn Sie die Vordrucke dreifach ausgefüllt zum Gericht mitbringen, ersparen Sie sich längere Wartezeiten. Denken Sie auch bitte daran, die erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Urteils- oder Beschlussabschriften) mitzubringen. Der Antrag kann auch schriftlich beim Amtsgericht eingereicht werden.

Die Hinterlegungssumme ist an die Zentrale Zahlstelle Justiz (Hinterlegungskasse) zu überweisen. Dabei ist der vom Amtsgericht mitgeteilte Verwendungszweck (Gericht und Geschäftszeichen) anzugeben.

Wertgegenstände sind nach der Antragstellung auf eigene Verantwortung und eigene Kosten bei der Zentralen Zahlstelle Justiz in Hamm abzuliefern.

Für Geldhinterlegungen fallen keine Gerichtskosten an. Für die Hinterlegung von Wertgegenständen fällt eine Gebühr an.

Häufigste Fälle der Hinterlegung:

Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils
Vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.

Strafkautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen
Vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.

Bei Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen. Oder es besteht Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten.

Vorzulegen sind Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an dem selben Anspruch geltend machen.

Nur die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.
Auszahlung des hinterlegten Betrages:

Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 der Hinterlegungsordnung wenn Auszahlungsantrag und Freigabeerklärung aller Beteiligter vorliegen. Ein rechtskräftiges Urteil bzw. Beschluss vorgelegt wird, aus dem sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.

Die zuständigen Servicekräfte finden Sie in unserer Telefonliste.