Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz des Verstorbenen war. Der letzte Wohnsitz ergibt sich aus den Angaben in der Sterbeurkunde.

Die Aufgaben eines Nachlassgerichts sind:

  • Verwahrung von Testamenten,
  • Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen,
  • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers,
  • die Erteilung von Erbscheinen,
  • die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen,
  • die Bestellung eines Nachlasspflegers,
  • weitere Regelungen, die das Erbe betreffen.

Wollen Sie ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben, so bringen Sie bitte außer Ihrem gültigem Ausweisdokument auch Ihre Geburtsurkunde mit. Damit im Falle Ihres Todes festgestellt werden kann, bei welchen Gerichten Testamente hinterlegt sind, wird die Hinterlegung in einem zentralen Testamentsregister erfasst. Dafür ist zur eindeutigen Identifizierung Ihrer Person auch die Angabe Ihres Geburtsstandesamtes und der Geburtenregisternummer erforderlich. Privatschriftliche Testamente müssen vom Testator persönlich geschrieben und unterschrieben sein und sollen Ort und Datum ihrer Errichtung enthalten. Gemeinschaftliche Testamente müssen von einem der beiden Ehepartner geschrieben und unterschrieben sein und vom anderen Ehepartner unterschrieben sein. Sie sollten ebenfalls Ort und Datum der Errichtung enthalten.

Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, so bringen Sie bitte neben der Sterbeurkunde des Verstorbenen auch eine Liste aller Personen – einschließlich deren Postanschriften – mit, die, wenn es kein Testament gäbe, als gesetzliche Erben in Frage kommen (z. B. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister), weil diese von der Testamentseröffnung in Kenntnis zu setzen sind.

Wollen Sie einen Erbschein beantragen, so sind außer der Sterbeurkunde des Verstorbenen auch Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Miterben einschließlich bereits „weggefallener“ Personen (z. B. vor dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) vorzulegen, um deren Verwandtschaftsverhältnis zu dem Verstorbenen zu belegen. Auch in diesem Fall müssen alle Miterben mit Postanschriften benannt werden. Außerdem ist es hilfreich, Vollmachten aller übrigen Miterben vorzulegen, die Sie zur Antragstellung ermächtigen. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag anhören, was zu einer vermeidbaren Verzögerung führen kann.

Europäisches Nachlasszeugnis


Für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 besteht zudem die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses gilt in den Mitgliedstaaten der EU außer in Großbritannien, Irland und Dänemark. Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist der Erbschein ausreichend. Befinden sich Gegenstände, die zum Nachlass gehören, im Ausland, erkundigen Sie sich bitte (etwa bei einer ausländischen Behörde oder Bank), ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreichend ist oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

Benötigen Sie zur Abwicklung des Nachlasses das Europäische Nachlasszeugnis, finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Seite des Europäischen Justizportals. externer Link, öffnet neues Browserfenster Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und drucken diesen sodann aus. Zur weiteren Antragstellung bei dem Nachlassgericht oder einem Notar gelten die Ausführungen zum Erbschein entsprechend.

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Werden Europäisches Nachlasszeugnis und Erbschein beantragt, fallen die doppelten Kosten an.

Erbausschlagung

Wollen Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen, müssen Sie die Ausschlagung binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Sie müssen die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht) erklären oder durch einen Notar öffentlich beglaubigen lassen. Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch Ihre Erbausschlagung werden Sie behandelt, als wäre Ihnen die Erbschaft nie angefallen. Erben werden dann die nachberufenen Erben (z.B. Ihre Kinder). Sie werden daher gebeten, die entsprechenden Personalien der nachberufenen Erben anzugeben, damit auch diese Personen von der Möglichkeit der Erbausschlagung informiert werden können.

Für Anträge in Nachlasssachen sowie Kirchenaustritte ist eine vorherige telefonische Terminabsprache notwendig.


Behördeneigene Formulare

Die zuständigen Servicekräfte finden Sie in unserer Telefonliste.

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