Die Zahlstelle nimmt Einzahlungen von Vorschüssen, Gerichtskosten und Geldstrafen entgegen. Außerdem zahlt sie in der Regel auch Zeugenentschädigungen aus, soweit diese nicht unbar überwiesen werden. Die Erstattung von Auslagen regelt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Sie haben bei der Zahlstelle folgende Möglichkeiten der Zahlung:

  • bar während der Kassenstunden,
  • mittels Überweisung unter Angabe des Kassen- oder Aktenzeichens
  • Hinweis: Seit März 2019 werden Schecks nur noch in begründeten Ausnahmefällen (Auffüllen von Gerichtskostenstemplern, Erbringung der Sicherheitsleistung in Zwangsversteigerungssachen, Zahlung einer Kaution/Sicherheitsleistung in Hinterlegungssachen) entgegen genommen
    (Angabe des Kassen- oder Aktenzeichens erforderlich).

Eine Kartenzahlung ist zurzeit noch nicht flächendeckend gewährleistet.

Gerichtsgebühren können zudem mittels elektronischer Kostenmarke gezahlt werden. Diese ist insbesondere für eilbedürftige Verfahren vorgesehen, die eines Kostenvorschusses bedürfen. Eine Zahlung mit der Elektronischen Kostenmarke ist dagegen nicht für Forderungen geeignet, für die bereits gerichtliche Kostenrechnungen ausgestellt wurden.

Achtung! Abweichende Bankverbindung für Hinterlegungen:
Das Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz (ZZJ) als Hinterlegungskasse lautet
Deutsche Bundesbank (Filiale Dortmund)
BIC: MARKDEF1440
IBAN: DE57 4400 0000 0041 0015 10 

Geben Sie bitte als Verwendungszweck das Hinterlegungsgericht und Ihr Hinterlegungsaktenzeichen an
(z. B. Amtsgericht Dortmund 4 HL 1234/12).

Bitte beachten Sie: Für die Überweisung von Sicherheitsleistungen im Zwangsversteigerungsverfahren gilt eine ebenfalls andere Bankverbindung:
Das Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz (ZZJ) lautet
Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba)
(300 500 00) 1474816
BIC: WELADEDD
IBAN: DE08 3005 0000 0001 4748 16

Weitere Informationen:

Bei jedem ordentlichen Gericht wird eine Gerichtszahlstelle eingerichtet. Diese Zahlstelle ist für Ein- und Auszahlungen verschiedener Art zuständig. Unter Einzahlungen, die an ein Gericht zu leisten sind, versteht man die Zahlung von Gebühren, Strafen, Auslagen, Hinterlegungen und Sicherheitsleistungen.

Die Einzahlungen können in bar während der Kassenstunden oder auch durch Einzahlung auf das Bankkonto vorgenommen werden. Ferner können die Einzahlungen von Gebühren und Strafen auch durch Scheck, der von der Zahlstelle der Gerichtskasse zur Einziehung vorgelegt wird, gezahlt werden. Bei der Einzahlung von Sicherheitsleistungen oder sichergestelltem Geld, handelt es sich um Beträge auf Grund eines Strafverfahrens, die von der Polizei eingezogen oder beschlagnahmt werden und an das Gericht weiterzuleiten sind.

Die Zahlstelle nimmt auch Bareinzahlungen nicht nur für das eigene Gericht, sondern auch für alle anderen ordentlichen Gerichte in Nordrhein-Westfalen entgegen.

Gleichfalls erfolgt durch die Zahlstelle die bare Auszahlung der Entschädigung an Zeugen.

Weiterhin können Reisebeihilfe für mittellose Personen, die bei anderen Gerichten als Zeugen oder Beschuldigte geladen sind, ausgezahlt werden.

Die zuständigen Servicekräfte finden Sie in unserer Telefonliste.